Beiträge von fotost im Thema „Diskussionen zum Thema Urheberrecht“

    Doris Rasevic-Benz:


    Was also, wenn hier jetzt jemand einen kleinen Text auf einem Thanka übersetzt und reinstellt? Oder er übersetzt ein Lied, das er in Indien gehört hat und stellt es uns vor?


    Wie alt ist das Thanka? Wie alt ist das Lied und in welcher Form ist es festgehalten?


    Hallo Doris,
    Ich finde, Du triffst hier genau die Nägel auf den Kopf.


    Es ist sinnvoll, wenn wir (die Gesellschaft) bei Urheberrechtsfragen auftreten, weil die Machtansprüche der Beteiligten so extrem unterschiedlich sind. Was ist ein einzelner Author/Urheber gegenüber einem Monsterkonzern wie dem ZDF mit Milliarden Umsätzen und tausenden Rechtsanwälten?


    Auf der anderen Seite sollte man nicht jede (wirklich jede) Frage unseres Zusammenlebens den Anwälten und jämmerlichen Politikern überlassen.

    Aiko:
    Doris Rasevic-Benz:

    Danke fotost, danke Bailong!
    Ist noch viel komplizierter als ich das in meinem Kopf so dachte.
    Aber wenn ich in das Museum gehe, in dem Urtexte ausgestellt werden, und diese abschreibe und übersetze, darf ich das dann auch? Oder muss ich den Staat oder das Museum fragen? (Ich meine, ich würde das, aber wie sieht das rechtlich aus?)


    Liebe Grüße
    Doris


    Wenn du das verbreitest, kannst du Probleme kriegen, da das Museum ein Verbreitungsrecht hat. Du musst das Museum fragen - und du darfst ja auch nicht fotografieren im Museum.


    Genau. Das ist der Unterschied zwischen dem Text 'als solcher' also der Ansammlung von ASCI Zeichen und der Präsentation/Darstellung dieser Zeichen. Niemand kann einen Anspruch auf einen uralten Text erheben ohne diesen bearbeitet zu haben. Jeder kann einen Anspruch auf die Bearbeitung oder die künstlerische Gestaltung dieses Textes einfordern.


    Wenn ein Museum Anerkennung dafür erheischt, daß sie ein uraltes Buch vor dem Verfall bewahrt haben und in besonders prunkvoller Umgebung der (steuerzahlenden) Öffentlichkeit präsentieren - es ist ok! Fotoverbot inklusive! Wenn das gleiche Museum einen Anspruch auf Ausschließlichkeit für dieses Buch und die Texte darin erhebt - nein danke :lol:

    Doris Rasevic-Benz:

    ..
    Aber wenn ich in das Museum gehe, in dem Urtexte ausgestellt werden, und diese abschreibe und übersetze, darf ich das dann auch? Oder muss ich den Staat oder das Museum fragen? (Ich meine, ich würde das, aber wie sieht das rechtlich aus?)


    Vorab nochmal - ich bin kein Jurist. Aber: bei Texten, deren Autor vor als 70 Jahre gestorben ist erlöscht das Urheberrecht. Oder bei anonymen Autoren 70 Jahre ab Erstveröffentlichung.


    Du solltest ältere Texte also problemlos abschreiben und übersetzen können, ohne jemanden zu fragen.


    Ich habe bei der Behauptung der deutschen Bibelgesellschaft auch meine Zweifel, daß man ihre ursprachlichen Ausgaben nicht bearbeiten darf, wenn diese 1:1 mit anderen Versionen, die zugänglich sind übereinstimmen. Wenn und sobald an den ursprachlichen Versionen Änderungen vorgenommen wurden (Beseitigung von Übertragungsfehlern, Korrektur von Rechtschreibfehlern von denen die ursprachlichen Texte wimmelten, Anmerkungen zur wissenschaftlichen Aufarbeitung) stellen diese natürlich wieder ein schützenswertes Gut dar, für das neues Urheberrecht entsteht.


    Es sei denn, die deutsche Bibelgesellschaft kann beweisen, daß Gott existiert und das Urheberrecht für sich in Anspruch nehmen möchte :lol:

    Doris Rasevic-Benz:

    ....
    Die Plattform ist haftbar. Die ist dann quasi der "Verlag".


    Hallo Doris,
    das gilt nur sehr eingeschränkt. Grundsätzlich gilt § 10 Telemediengesetz (TMG)


    Zitat

    § 10 Speicherung von Informationen
    Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern


    1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
    2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.


    Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.


    http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__10.html


    Dieser im Prinzip sehr Foren-Betreiber freundliche Grundsatz wurde durch die Rechtsprechung aber teilweise aufgehoben. Höchste Urteile von Europa Ebene wären für alle Beteiligten sicher hilfreich.


    Konkret angewendet bedeutet dieser Paragraph, daß der Forenbetreiber von Buddhaland ajung, ihm gemeldete Beiträge (oder Beiträge, die er selbst entdeckt) mit beleidigenden oder sonstige rechtswidrigen Inhalten prüfen und ggf. löschen muss. Ich halte das teilweise für eine Zumutung, weil das von einem Foren- oder Blogbetreiber im Prinzip die Leistung erwartet, die sonst nur Gerichte mit ihren ausgebildeten Richtern und dem ganzen Apparat dahinter leisten können.