aus Patimokka: Das Hauptregelwerk für budd. Mönche:
D) Fleisch
i) Nicht erlaubtes Fleisch
Wer Fleisch von Menschen ißt, begeht ein Thullaccayavergehen. Wer Fleisch von Elefanten, Pferden, Hunden, Schlangen, Löwen, Tigern, Leoparden, Bären und Hyänen ißt, begeht ein Dukkaṭavergehen. (MV 278ff)
ii) Erlaubtes Fleisch
Rind-, Kalb-, Hammel-, Schweinefleisch usw. und Fisch. Man soll nicht, ohne es geprüft zu haben, angebotenes Fleisch essen. Wer es ißt, begeht ein Dukkaṭavergehen. Ebenso, wenn es unvollständig gekocht oder gebraten ist, oder wenn es von einem Tier ist, von dem man
1) gesehen hat (diṭṭhaŋ), oder
2) gehört hat (sutaŋ), oder
3) vermutet hat (parisankitaŋ),
daß es speziell für einen selbst […] getötet und zubereitet wurde (uddissakataŋ). Es soll in drei Hinsichten rein sein (ti-koti-parisuddhi):
1) nicht gesehenes (a.diṭṭhaŋ), oder
2) nicht gehörtes (a.sutaŋ), oder
3) nicht vermutetes (a.parisankitaŋ). (MV 218/238);
dann kann man es essen. Dies ist der Mittelpfad und man soll sich nicht wie Devadatta (CV 197f) benehmen.