Beiträge von Sudhana im Thema „Soka Gakkai in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt“

    Ich denke, dann muß es irgendwann einen Wandel gegeben haben, wo die Länder selber Religionsgemeinschaften diesen Status geben konnten

    Nein, die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus unterliegt seit Geltung des Grundgesetzes der Kulturhoheit der Länder, wobei in der Praxis die länderübergreifende Kultusministerkonferenz konsultiert wird. Die Verleihung des KdöR - Status in einem Bundesland ist dann idR maßgeblich für die Entscheidung in anderen Bundesländern, wenn dort weitere Anträge gestellt werden; bei der Prüfung des Antrags lehnt man sich dann idR an die 'Erstzulassung' an.

    Durch den hinduistischen Präzenzenzfall wo ein Verein mit nur 1200 Mitgliedern diesen Status bekam, konnte die Sokka Gakkai dass dann auch.

    Lange Zeit war eine der Bedingungen für eine Anerkennung als Körperschaft, dass die antragstellende Gemeinschaft einen Mindestanteil der Bevölkerung des Bundeslandes, in dem der Antrag gestellt wird, repräsentiert. Das war begründet durch das im Grundgesetz vorgeschriebene Kriterium, dass die antragstellende Gemeinschaft auch durch die Anzahl ihrer Mitglieder Gewähr auf Dauer bietet. Als erforderlicher Mindestanteil galt 1 Promille der Bevölkerung in dem Bundesland, in dem der Erstantrag gestellt wurde.


    2007 fasste die DBU erneut den Beschluss, Antrag auf Körperschaftsstatus zu stellen. Bei nur einer Gegenstimme und einer Enthaltung. Es wurde unmissverständlich deutlich gemacht, dass es dabei nicht um die "klassischen" Privilegien wie Einziehung der Mitgliedsbeiträge durch den Staat ('Kirchensteuer') oder Dienstherrenfähigkeit ging (das wurde vielmehr explizit ausgeschlossen), sondern um 'Augenhöhe' im interreligiösen Dialog sowie um ein Zugangsrecht zu Haftanstalten, Krankenhäusern und Seniorenheimen (und zumindest theoretisch auch Kasernen). Das, was bei den christlichen Kirchen unter 'Seelsorge' läuft. Schutz buddhistischer Einrichtungen bei Bauplanungen. Buddhistische Friedhöfe. Solche Dinge. Eine ausführliche Begründung des Gegenvotums kann man hier lesen.


    Eine interne DBU-Arbeitsgruppe bereitete den Antrag vor und klärte insbesondere die noch offenen Fragen der Mitgliedsgemeinschaften im Lauf des folgenden Jahres. Es verblieb das Problem der Mitgliederzahlen - es gab in der DBU nur eine Liste der BR (Buddhistische Religionsgemeinschaft, die 'Einzelmitglieder'). Viele Mitgliedsgemeinschaften führten auch selbst keine Mitgliederlisten. Dazu natürlich auch Bedenken wegen Datenschutz usw. usf. Bei dieser Problematik blieb das Antragsverfahren zunächst stecken.


    In Bewegung kam die Sache dann mit dem "Präzedenzfall". 2012, also fünf Jahre später. Da ging es freilich nicht um Hindus, sondern um die Baha'i in Hessen. Die waren so unbekümmert, mit etwas über 900 Mitgliedern in Hessen den Antrag zu stellen. Ein Promille wären in Hessen grob 6.000 gewesen - so viel hatten die in ganz Deutschland nicht (ca. 5.000). Der Antrag wurde natürlich abgelehnt, wogegen sie klagten. Hessen verlor erst vor dem VG in Kassel und die Revision wurde vom BVG zurückgewiesen. Damit war das Promille - Kriterium gekippt, das war der entscheidende Präzedenzfall.


    Im Herbst desselben Jahres stellte der (zweiköpfige) Vorstand der DBU beim Kultusministerium Bayern (Sitz der DBU ist München) offiziell Antrag; vorab wurden die Mitgliedsgemeinschaften der DBU durch den jährlichen Spendenbrief der DBU von der unmittelbar bevorstehenden Antragstellung in Ausführung des Beschlusses von 2007 informiert (was sich übrigens merklich positiv auf das Spendenaufkommen auswirkte). Einer der beiden Unterzeichner des Antrags war pikanterweise derjenige, der als einziger gegen den Antrag gestimmt hatte. Mehrheitsbeschluss ist Mehrheitsbeschluss und als Vorstand ist dein Job, Beschlüsse auszuführen ...


    Leider wurde auf der Vollversammlung 2013 neben der Neugestaltung der Webseite auch dieser Antrag zum Anlass genommen, den Konflikt zwischen einer (mittlerweile Ex-) Mitgliedsgemeinschaft und dem Vorstand, der dieser Gemeinschaft wohl nicht willfährig genug war, auszutragen. Als diese Leute die Mitgliederversammlung bequatschten, den Beschluss zu fassen, den Antrag zurückzuziehen, trat der Vorstand zurück. Was dem o.g. Unterzeichner des Antrags die Möglichkeit gab, dem neuen Vorstand eine Klage vor dem Vereinsgericht anzukündigen für den Fall, dass der satzungswidrig gefasste Beschluss nicht umgehend ungültig erklärt wird. Da einer der neuen Vorstände Jurist war, war das Thema in fünf Minuten geklärt.


    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ca. ein Vierteljahr später zeigte, dass die angeblich noch "offenen Fragen" bereits sämtlich durch die Arbeitsgruppe geklärt waren - die weitaus meisten bereits 2008. Da hatte immerhin eine Arbeitsgruppe von qualifizierten Leuten fünf Jahre ehrenamtlich Vorarbeit geleistet - wen juckt's, wenn es um Politik geht ...

    Man hätte sich halt vorher - vor der ordentlichen Mitgliederversammlung - mit dem Thema bzw. den vorliegenden Papieren nochmals beschäftigen sollen. Hätte der eine oder andere vielleicht auch gemacht, wenn die Vertreter der genannten Ex-Mitgliedsgemeinschaft das Thema und ihren Beschlussantrag auf Rücknahme des Antrags auch auf die Tagesordnung gesetzt hätten. Dann wäre der Beschluss - wenn er dann überhaupt so gefallen wäre - auch rechtsgültig gewesen. Offensichtlich ging es der genannten Gemeinschaft jedoch gar nicht um die Körperschaftsfrage, sondern um einen kooperationsfreudigeren Vorstand, den sie dann ja auch bekamen. Das ließ sich die DBU dann tatsächlich 5 Jahre gefallen.


    Ich habe die Angelegenheit KdöR nach 2013 nicht weiter verfolgt - der Antrag schmort mW immer noch beim bayerischen Kultusministerium, seit über 10 Jahren. Keine Ahnung, woran es noch konkret hängt. Ist mir auch egal, ich bin nicht scharf drauf, staatlich anerkannter Buddhist zu werden.