Es hat glaube ich doch nichts mit speziellen Umständen zu tun:
Angeregt durch den Durchbruch der österreichischen Buddhisten, die 1983 als Religionsgemeinschaft die volle Anerkennung erhielten, wurde 1985 in Hamburg die Gründung einer Buddhistischen Religionsgemeinschaft in Deutschland (BRG) beschlossen, um die staatliche Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß dem Grundgesetz zu erreichen. Der Einspruch insbesondere Bayerns bei der Kultusministerkonferenz vereitelte zwar diese Initiative auf Jahrzehnte, brachte aber die Einigung auf das „Buddhistische Bekenntnis“.
Ich denke, dann muß es irgendwann einen Wandel gegeben haben, wo die Länder selber Religionsgemeinschaften diesen Status geben konnten, so dass andere Religionsgemeinschaften es schafften, diesen Status zu bekommen:
Alles anzeigenViele Glaubensgemeinschaften sind mittlerweile als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Dazu zählen beispielsweise die Freikirchlichen Gemeinden, die Zeugen Jehovas, die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland und die Bahá´í-Gemeinde in Deutschland. Auch eine hinduistische Tempelgemeinschaft in Nordrhein-Westfalen konnte sich diesen Status nun erstreiten. Mit Urteil vom 07.06.2013 hat das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg das Land dazu verpflichtet, dem hinduistischen Verein die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.
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Vereine, die einen solchen Status begehren, müssen danach zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen zum einen eine Religionsgemeinschaft bilden, die sich durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis auszeichnet. Dafür muss die Religionsgemeinschaft die Angehörigen dieses Glaubensbekenntnisses vereinen und das Glaubensbekenntnis pflegen, betätigen und verbreiten. Zum anderen – als zweite Voraussetzung – muss die Gemeinschaft durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder auch die Gewähr der Dauer bieten. Dieses Kriterium ist auf die Zukunft bezogen. Es verlange, so das Gericht, eine Prognose, ob die Religionsgemeinschaft auf Dauer Bestand haben wird. Der Begriff der Verfassung meine dabei mehr als eine rechtliche Satzung. Unter Verfassung sei nämlich der tatsächliche Zustand der Gemeinschaft, also ihre Verfasstheit, zu verstehen. Die Zahl der Mitglieder sei dafür ein wesentliches Element. Aus ihr allein könne aber wiederum nicht auf den künftigen Fortbestand der Religionsgemeinschaft geschlossen werden. Insbesondere sei es verfehlt, den dauerhaften Bestand einer Religionsgemeinschaft von einem gewissen Verhältnis der Mitglieder zur Gesamtbevölkerung des jeweiligen Bundeslandes abhängig zu machen (i.d.R. ein Tausendstel der Bevölkerung), so wie es die Verwaltung regelmäßig tut. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, wie lange die Religionsgemeinschaft bereits besteht, wie sich der Mitgliederbestand über die Jahre verändert hat, wie die Altersstruktur zu bewerten ist etc.
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Die erste Voraussetzung war für die hinduistische Glaubensgemeinschaft leicht zu erfüllen: Dem Urteil zufolge finden auf dem Tempelgelände drei Mal täglich Verehrungszeremonien für hinduistische Götter statt, es wird religiöser Unterricht erteilt, Hochzeitszeremonien werden abgehalten und hinduistische Feiertage begangen. Daneben gebe es eine Vielzahl religiöser und sozialer Angebote, wie Tempelführungen und Sprach-, Tanz-, Yoga- und Meditationskurse.
Und auch die zweite Voraussetzung sah das VG Arnsberg als erfüllt an. Die Umstände sprächen klar für einen dauerhaften Bestand: Der Verein habe zwar nur rund 1.200 Mitglieder in NRW und damit deutlich weniger als 1/1000 der Bevölkerung Nordrhein-Westfalens. Die meisten von ihnen seien dem Verein aber erst in jüngerer Zeit beigetreten. Dies zeuge von der wachsenden Bedeutung der Tempelgemeinschaft. Da die Gemeinschaft außerdem „eine maßgebliche Institution des Hinduismus und damit eine der ältesten und größten Religionen der Welt darstellt“, habe die Gemeinschaft auch künftig das Potential, weitere Mitglieder anzuziehen.
Die spätestens seit der Entscheidung des BVerwG v. 28.11.2012 (6 C 8.12) vollzogene Abkehr von pauschalen Richtwerten (Zahl der Mitglieder im Vergleich zur Bevölkerung des Bundeslandes) rückt den Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts für viele weitere Religionsgemeinschaften in greifbare Nähe. Besonders einfach dürften es Religionsgemeinschaften haben, die – anders als neu gegründete Gemeinschaften – großen Weltreligionen zugehörig sind. So dürfte es z.B. nur eine Frage der Zeit sein, bis auch der Buddhismus in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt wird.
Dadurch dass die Sokka Gakkai nachweisen konnte, dass sie eine gewisse Struktur und Langlebigkeit besitzt und dass sie gut gerüstet für diesen Rechtsweg war, könnte sie dass dann gemäß des hinduistischen Präzendentfall durchziehen. Und es waren darüber hinaus keine speziellen Umstände notwendig. Durch den hinduistischen Präzenzenzfall wo ein Verein mit nur 1200 Mitgliedern diesen Status bekam, konnte die Sokka Gakkai dass dann auch.