wer eine eigene Zen Linie gründen will, kann sich auch mal bei dieser Gruppe erkundigen:
http://zen-schule.de/aktuell/79
Für eine Religionsgemeinschaft gibt es bestimmte Kriterien in Deutschland:
• Eine Religionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Menschen (natürliche Personen) zum Zwecke der Religionsausübung, wobei auch juristische Personen Mitglied einer Religionsgemeinschaft sein können, WENN die Rückbindung an natürliche Personen gewährleistet ist. Auch Dachverbände können eine Religionsgemeinschaft darstellen, WENN der mehrstufige Verband eine personale Grundlage aufweist und sich somit auf den Zusammenschluss von natürlichen Personen zurückführen lässt. (BVerGE 123, 49 = NJW 2005, 2101).
• Eine Religionsgemeinschaft unterscheidet sich in ihren religiösen Grundsätzen von anderen Gemeinschaften indem sie ihre gemeinsame religiöse Überzeugung so definiert und schriftlich darlegt dass sie vom weltanschaulich neutralen Staat verstanden und nachvollzogen werden kann.
• Sie muss dabei auf einem religiösen Konsens beruhen und der Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses dienen. Es sind aber auch konfessionsübergreifende Religionsgemeinschaften denkbar oder es sind auch mehrere Religionsgemeinschaften des gleichen Bekenntnisses möglich.
• Die Religionsgemeinschaft ist eine solche nur, wenn sie der umfassenden Verwirklichung der durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben dient und sich z.B. von religiösen Vereinen unterscheidet, die sich nur Teilaspekten des religiösen Lebens widmen.
• Sie hat ein Minimum an verfasster Struktur mit geregelter Organisationsform und Gremien wie z.B. Vorstand, Mitgliederversammlung usw.
• Sie hat eine religiöse Instanz wie z.B. Priester etc.
• Sie garantiert eine Dauer der Existenz und ist keine vorübergehende Erscheinung.
• Mitglieder, die die Dauerhaftigkeit einer Religionsgemeinschaft
gewährleisten sollen, müssen zumindest einen gesicherten Aufenthaltsstatus
haben. Sie müssen nicht zwingend volljährig sein, allerdings würden
Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedschaft von Jugendlichen nicht auf
dauerhafter Überzeugung, sondern, auf vorübergehenden pubertären Wallungen beruhte, gegen eine Berücksichtigung bei der Gewährleistung der Dauer sprechen.
http://www.bmi.bund.de/DE/Them…2B9951F6CC29A3DB.2_cid364
Eine Religionsgemeinschaft, die zusätzlich noch eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen will, muss folgende zusätzliche Bedingungen erfüllen:
• Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind anderen Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, also der Körperschaftsstatus zuzuerkennen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.
• Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen, so dass neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen ist (vgl. BVerfGE 102, 370, 384). Die dafür in der Staatspraxis herangezogenen Indizien (etwa eine Mindestbestandszeit) seien hilfreich, dürften aber nicht schematisch angewendet werden und die von Verfassungs wegen geforderte Gesamtbetrachtung nicht stören. Zudem dürften nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulichen Staat verwehrt ist (vgl. BVerfGE 102, 370, 385).
• In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012 zum Verleihungsantrag der Bahá’i-Gemeinde in Deutschland (BVerwG 6 C 8.12, nebenstehender Link) wird diese Rechtsprechung aufgegriffen und dahingehend konkretisiert, dass die in der bisherigen Verwaltungspraxis der Länder als Mindestgröße zugrunde gelegte Richtzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen Landes jedenfalls nicht als tragfähiges (alleiniges) Ausschlusskriterium gelten könne. Zwar sei der gegenwärtige Mitgliederbestand einer Religionsgemeinschaft Grundlage der verfassungsrechtlich geforderten Prognose, ob die Religionsgemeinschaft dauerhaft bestehen werde. Jedoch könne regelmäßig allein aus der Zahl der Mitglieder nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand de Religionsgemeinschaft geschlossen werden, sondern auch diese bedürfe einer Interpretation (z.B. im Hinblick auf die soziale Zusammensetzung, Altersstruktur und ggf. Einbindung in eine weltweit verbreitete Gemeinschaft). Zwar könne zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs von einer bestimmten Richtzahl an ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass die Religionsgemeinschaft nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, weil schon die schiere Größe ihr Erlöschen nicht erwarten lasse. Die Festlegung einer Richtzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes tauge dagegen nicht umgekehrt als Kriterium, um eine Religionsgemeinschaft von der Verleihung des Körperschaftstatus auszuschließen.
• Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner Rechtsprechung zusätzlich zu den geschriebenen Voraussetzungen die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft (BVerfGE 102, 370 ff. – Zeugen Jehovas, nebenstehender Link). Danach muss die Religionsgemeinschaft die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben und die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
• Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV).
• Nach der Staatspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können nicht nur die Glaubensgemeinschaften als solche, sondern auch lokale Untergliederungen von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften den Körperschaftsstatus erlangen und über einen Zusammenschluss auch dem hieraus gebildeten Verband den Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 GG vermitteln (vgl. BVerfGE 53, 366, 393 f.). So sind etwa im Bereich der Katholischen Kirche die einzelnen Bistümer und der Verband der Diözesen Deutschlands, im Bereich der Evangelischen Kirche die jeweiligen Landeskirchen und auch einzelne Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
• Darüber hinaus muss die Religionsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, dass sie die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausübt und ihr künftiges Verhalten die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
• Den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sind Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben, wie z.B. humanistische Verbände, sofern sie den Körperschaftsstatus besitzen. Die Zugehörigkeit ist daher ebenfalls eintragungsfähig.
http://www.bmi.bund.de/DE/Them…erschaftsstatus_node.html