Buddhismus als anerkannte Religionsgemeinschaft in DE

  • Hallo meine Freunde der Sonne,

    Ich habe mal nachgedacht, in allen Ländern ist der Buddhismus anerkannt außer Deutschland und Schweiz. In Deutschland gibt es das Grundgesetz Art.4 wir können zwar unsere Religion ausüben sind aber trotzdem eingeschränkt weil er ja nicht gefördert wird und anerkannt ist . Können wir keine Unterschriften sammeln und dagegen vorgehen ? Meines Erachtens hätten wir eine Chance .

    Liebe Grüße

    David

    Sei eins mit der Natur 💕

  • kilaya

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Auf der anderen Seite braucht es dafür nach deutschen Recht eine einigermaßen homogene Organisation als Ansprechpartner, und es sind auch viele Auflagen damit verbunden. Viele stellen sich daher die Frage, ob wir das wirklich wollen.


    Statt dessen sammeln die Traditionen und Linien ihre Spenden selbst ein und es ist keine Bürokratie dazwischen notwendig.


    D.h. der Buddhismus ist nicht nicht anerkannt, er ist nur nicht in der Organisationsform als Religion anerkannt. In anderen Ländern wie Russland ist das von ganz anderer Bedeutung, dort gab es ein neues Gesetz, das viele Einschränkungen bedeutet hätte. Anerkannt werden konnten nur Religionen, die bereits in Russland heimisch sind und keine für Russland "neuen" Religionen waren. Zum Glück gibt es eine alte Tradition des Vajrayana-Buddhismus z.B. in Burjatien, so dass die Anerkennung dort möglich war.

  • kilaya

    Hat den Titel des Themas von „Buddhismus“ zu „Buddhismus als anerkannte Religionsgemeinschaft in DE“ geändert.
  • Moin,

    Artikel 4 garantiert dir das Recht auf freie Ausübung deiner Religion, nicht dass der Staat das fördern muss. Eingeschränkt wird hier keiner.

  • in allen Ländern ist der Buddhismus anerkannt außer Deutschland und Schweiz

    Mache Dir mal klar, was "anerkannt" eigentlich heißen soll. Es gibt in Deutschland keinerlei Einschränkungen, den Buddhismus zu praktizieren, garantiert durch Artikel 4 des Grundgesetzes. Das ist sogar in ziemlich vielen Ländern nicht der Fall. Ich persönlich finde das als "Anerkennung" auch völlig ausreichend.


    Was Du meinst, ist wohl eine staatliche "Anerkennung" als Religionsgemeinschaft. Das heisst, nicht eine Religion wird anerkannt, sondern eine religiöse Gemeinschaft. Dies geschieht in Deutschland in Form der Verleihung (von staatlicher Seite) des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Um die Verleihung eines solchen Körperschaftsstatus beantragen zu können, muss eine Religionsgemeinschaft einige Vorbedingungen erfüllen. Die wichtigste Vorbedingung dabei ist, dass sie als Rechtsperson verfasst ist - z.B. in Form eines eingetragenen Vereins. Die rechtliche Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Ländersache - wobei eine positive Entscheidung in einem Bundesland idR von den anderen Bundesländern auf Antrag nachvollzogen wird. Derzeit läuft im Freistaat Bayern ein Antrag der DBU auf Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus. Was, nebenbei bemerkt, auch eine Rolle bei der Frage spielt, ob der Diamantweg e.V. aus der DBU ausgeschlossen werden sollte, weil er "das Ansehen oder die gemeinsamen Interessen der DBU schädigt" (§ 3 Abs. 8 der Satzung).


    Das hier:

    Können wir keine Unterschriften sammeln und dagegen vorgehen ?

    - wäre also eine unsinnige Vorgehensweise. Man stellt als rechtsfähige Religionsgemeinschaft einen Antrag - und kann, wenn dieser abgelehnt wird, ggf. dagegen klagen.


    Wie schon angemerkt wurde, ist die Rechtssituation auch innerhalb der EU in den einzelnen Staaten uneinheitlich. In aller Regel hängt das davon ab, in welchem Grad der Staat laizistisch ist - also die Trennung von Staat und Kirche vollzogen hat. In Frankreich als streng laizistischem Staat ist die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften (und auch deren Finanzierung oder Subventionierung) seit 1905 gesetzlich verboten (Loi relative à la séparation des Eglises et de l'Etat, Article 2) - so viel zu Deinem "in allen Ländern" und "in der EU kommen wir da auf jeden Fall durch". Ich persönlich bin ein großer Freund der französischen Regelung - gleiches Recht für alle, auch wenn das heisst kein Recht für niemand.


    _()_

    OM MONEY PAYME HUNG

  • kilaya

    Hat das Label Diskurs hinzugefügt.
  • kilaya

    Hat das Label Gesellschaft hinzugefügt.
  • Welche Auflagen muß eine Religionsgemeinschaft erfüllen, um als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden? Welche genauen Vorteile bringt das?


    Wie sieht es mit buddhistischem Religionsunterricht aus: Kann nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ihn auch in öffentlichen Schulen anbieten oder geht das auch ohne diesen KdöR-Status?


    Ich war einige Zeit lang der Auffassung, daß die DBU einen solchen Status auf jeden Fall anstreben sollte. Angesichts der aktuellen Streitigkeiten bin ich mir da aber nicht mehr so sicher.

  • Ausüben kann ja jeder seine Religion, wie er das möchte.

    Gefördert und anerkannt werden Religionen aber auch erst ab einer bestimmten Größe.


    Die Sache ist vermutlich, dass der Buddhismus in Deutschland häufig nicht auf dem Radar der Verantwortlichen ist.

    Das liegt unter anderem vermutlich an den vielen verschiedenen Richtungen, die es hier gibt, womit die Bevölkerung wahrscheinlich keinen festen „Ansprechpartner“ findet, um eventuell mal etwas am aktuellen Status zu ändern.


    Aktuell sollte man aber auch froh sein, dass der Buddhismus nicht als Religion anerkannt ist, da bei den aktuellen Entwicklungen und Streitigkeiten auf Bundesebene dann ein erhöhtes mediales Interesse kommen würde, wo vermutlich alle Buddhisten nicht gut bei aussehen werden..


    Aber in der Zukunft wäre es echt schön, wenn Deutschland die Liberalität, die es hier eigentlich geben soll, dann auch mal auslebt und den Buddhismus als Religion anerkennt :)

  • Naja, es ist letztlich immer die Frage, will ich an den Privilegien der anderen teilhaben (sicher in geringerem Maße wie sie) oder will ich mich dafür einsetzen, daß sie abgeschafft werden.

    Einen insgesamt sehr lesenswerten Artikel hat der werte SoGen vor Jahren verfaßt. Auf dem möcht ich gern hinweisen.

    Anmerkungen zur Initiative "Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts" der DBU

    Einen kurzen Ausschnitt daraus, der ein paar interessante Ansätze der Kritik formuliert:

    Zitat

    Eine als Verein verfasste Gemeinschaft beruht auf der privatrechtlichen Autonomie ihrer Mitglieder, sie ist im eigentlichen Sinn des Wortes Privatsache. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beruht hingegen auf einem staats- und verwaltungsrechtlichen Rechtsakt, einem Hoheitsakt. Dieser Status wird von staatlicher Seite verliehen; die Körperschaft ist nicht rechtlich autonom. Sie ist vielmehr als öffentlich-rechtliche Institution in den Staatsapparat eingebunden, ist Teil des Systems. Was dies für 'Kirchen' konkret bedeuten kann und immer wieder bedeutet hat, lehrt uns die historische Erfahrung zur Genüge.


  • Zitat

    Naja, es ist letztlich immer die Frage, will ich an den Privilegien der anderen teilhaben (sicher in geringerem Maße wie sie) oder will ich mich dafür einsetzen, daß sie abgeschafft werden.

    Warum sollte man die besagten Privilegien abschaffen? Was spricht dagegen, an ihnen zu partizipieren?

  • Welche Auflagen muß eine Religionsgemeinschaft erfüllen, um als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden? Welche genauen Vorteile bringt das?


    Wie sieht es mit buddhistischem Religionsunterricht aus: Kann nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ihn auch in öffentlichen Schulen anbieten oder geht das auch ohne diesen KdöR-Status?


    Ich war einige Zeit lang der Auffassung, daß die DBU einen solchen Status auf jeden Fall anstreben sollte. Angesichts der aktuellen Streitigkeiten bin ich mir da aber nicht mehr so sicher.

    1. Die erste Auflage wäre, erstmal eine Religionsgemeinschaft zu sein:
    ·         Eine Religionsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Menschen (natürliche Personen) zum Zwecke der Religionsausübung, wobei auch juristische Personen Mitglied einer Religionsgemeinschaft sein können, WENN die Rückbindung an natürliche Personen gewährleistet ist. Auch Dachverbände können eine Religionsgemeinschaft darstellen, WENN der mehrstufige Verband eine personale Grundlage aufweist und sich somit auf den Zusammenschluss von natürlichen Personen zurückführen lässt. (BVerGE 123, 49 = NJW 2005, 2101).

    ·         Eine Religionsgemeinschaft unterscheidet sich in ihren religiösen Grundsätzen von anderen Gemeinschaften indem sie ihre gemeinsame religiöse Überzeugung so definiert und schriftlich darlegt dass sie vom weltanschaulich neutralen Staat verstanden und nachvollzogen werden kann.

    ·         Sie muss dabei auf einem religiösen Konsens beruhen und der Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses dienen. Es sind aber auch konfessionsübergreifende Religionsgemeinschaften denkbar oder es sind auch mehrere Religionsgemeinschaften des gleichen Bekenntnisses möglich.

    ·         Die Religionsgemeinschaft ist eine solche nur, wenn sie der umfassenden Verwirklichung der durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben dient und sich z.B. von religiösen Vereinen unterscheidet, die sich nur Teilaspekten des religiösen Lebens widmen.

    ·         Sie hat ein Minimum an verfasster Struktur mit geregelter Organisationsform und Gremien wie z.B. Vorstand, Mitgliederversammlung usw.

    ·         Sie hat eine religiöse Instanz wie z.B. Priester etc.

    ·         Sie garantiert eine Dauer der Existenz und ist keine vorübergehende Erscheinung.

    ·         Mitglieder, die die Dauerhaftigkeit einer Religionsgemeinschaft gewährleisten sollen, müssen zumindest einen gesicherten Aufenthaltsstatus
    haben. Sie müssen nicht zwingend volljährig sein, allerdings würden Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedschaft von Jugendlichen nicht auf
    dauerhafter Überzeugung, sondern, auf vorübergehenden pubertären Wallungen beruhte, gegen eine Berücksichtigung bei der Gewährleistung der Dauer sprechen.


    Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, muss die Religionsgemeinschaft folgende Bedingungen erfüllen, um als KdÖR anerkannt zu werden:

    ·        Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind anderen Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, also der Körperschaftsstatus zuzuerkennen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

    ·        Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen, so dass neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen ist (vgl. BVerfGE 102, 370, 384). Die dafür in der Staatspraxis herangezogenen Indizien (etwa eine Mindestbestandszeit) seien hilfreich, dürften aber nicht schematisch angewendet werden und die von Verfassungs wegen geforderte Gesamtbetrachtung nicht stören. Zudem dürften nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulichen Staat verwehrt ist (vgl. BVerfGE 102, 370, 385).

    ·        In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2012 zum Verleihungsantrag der Bahá’i-Gemeinde in Deutschland (BVerwG 6 C 8.12, nebenstehender Link) wird diese Rechtsprechung aufgegriffen und dahingehend konkretisiert, dass die in der bisherigen Verwaltungspraxis der Länder als Mindestgröße zugrunde gelegte Richtzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen Landes jedenfalls nicht als tragfähiges (alleiniges) Ausschlusskriterium gelten könne. Zwar sei der gegenwärtige Mitgliederbestand einer Religionsgemeinschaft Grundlage der verfassungsrechtlich geforderten Prognose, ob die Religionsgemeinschaft dauerhaft bestehen werde. Jedoch könne regelmäßig allein aus der Zahl der Mitglieder nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand de Religionsgemeinschaft geschlossen werden, sondern auch diese bedürfe einer Interpretation (z.B. im Hinblick auf die soziale Zusammensetzung, Altersstruktur und ggf. Einbindung in eine weltweit verbreitete Gemeinschaft). Zwar könne zur Erleichterung des Verwaltungsvollzugs von einer bestimmten Richtzahl an ohne weitere Prüfung angenommen werden, dass die Religionsgemeinschaft nach der Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet, weil schon die schiere Größe ihr Erlöschen nicht erwarten lasse. Die Festlegung einer Richtzahl von einem Tausendstel der Bevölkerung des jeweiligen Bundeslandes tauge dagegen nicht umgekehrt als Kriterium, um eine Religionsgemeinschaft von der Verleihung des Körperschaftstatus auszuschließen.

    ·        Das Bundesverfassungsgericht verlangt in seiner Rechtsprechung zusätzlich zu den geschriebenen Voraussetzungen die Rechtstreue der Religionsgemeinschaft (BVerfGE 102, 370 ff. – Zeugen Jehovas, nebenstehender Link). Danach muss die Religionsgemeinschaft die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben und die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

    ·        Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV).

    ·        Nach der Staatspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können nicht nur die Glaubensgemeinschaften als solche, sondern auch lokale Untergliederungen von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften den Körperschaftsstatus erlangen und über einen Zusammenschluss auch dem hieraus gebildeten Verband den Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 GG vermitteln (vgl. BVerfGE 53, 366, 393 f.). So sind etwa im Bereich der Katholischen Kirche die einzelnen Bistümer und der Verband der Diözesen Deutschlands, im Bereich der Evangelischen Kirche die jeweiligen Landeskirchen und auch einzelne Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.

    ·        Darüber hinaus muss die Religionsgemeinschaft nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erwarten lassen, dass sie die ihr übertragene Hoheitsgewalt in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausübt und ihr künftiges Verhalten die fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.

    ·        Den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sind Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe gemacht haben, wie z.B. humanistische Verbände, sofern sie den Körperschaftsstatus besitzen. Die Zugehörigkeit ist daher ebenfalls eintragungsfähig.· 

  • 2. Besondere Rechte für eine Religionsgemeinschaft:

    Selbstorganisation

    Selbständige Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft; Ämterverleihung ohne staatliche Mitwirkung.

    Brisanz haben diese Rechte insbesondere wegen der Möglichkeit, ein eigenes innerreligionsgemeinschaftliches Recht zu schaffen sowie im Hinblick darauf, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung den Mitgliedern und Funktionsträgern von Religionsgemeinschaften im Streit mit ihnen in gewissem Maße den staatlichen Rechtsschutz verwehrt, d.h. die von Artikel 137 Abs. 3 WRV geforderte Nichteinmischung des Staates wird auch als Gebot der Nichteinmischung staatlicher Gerichte verstanden, z.B. mit dem Ergebnis, dass gegen die Aberkennung von Ämtern kein Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten gewährt wird, auch wenn die Aberkennung eines Amtes für den Betroffenen mit dem Verlust der materiellen Lebensgrundlage verbunden ist.

    Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Abs. 3 WRV

    Recht auf (Beantragung der) Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sofern die Religionsgemeinschaft zusätzliche (organisatorische) Voraussetzungen erfüllt, namentlich nach Verfassung und Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer bietet (und das ungeschriebene Verleihungsmerkmal der Rechtstreue erfüllt). Aus dem Status der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft folgen dann weitere Rechte (s. nachfolgend zweite Tabelle).

    Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 WRV

    Vermögensrechte

    Besonderer Schutz des Eigentums und anderer Rechte der Religionsgemeinschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigem Vermögen

    Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 138 Abs. 2 WRV

    Religionsrechtliche Parität

    Allgemeiner Anspruch auf Gleichbehandlung der Religionsgemeinschaften als (verschärfte) Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Wirkt naturgemäß in alle Richtungen. Dem entsprechen die Regelungen in den Verträgen mit den Kirchen, die einen Anspruch auf Nachverhandlung für den Fall vorsehen, dass anderen (z.B. auch muslimischen) Religionsgemeinschaften über den eigenen Vertrag hinausgehende Leistungen und Rechte gewährt werden.

    Artikel 140 i.V. mit Artikel 137 Abs. 1 WRV und Artikel 4 Abs. 1 GG (als besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 und 3 GG); Artikel 23 des Vertrages mit der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche; Artikel 20 des Vertrages mit dem Heiligen Stuhl

    Hochschulwesen

    Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Besetzung von Lehrstühlen und die Lehrinhalte; Beanstandungsrechte gegenüber dem Verhalten von Lehrpersonal. Reichweite der Rechte, die – ohne vertragliche Grundlage – unmittelbar aus der Verfassung folgen, ist rechtlich nicht endgültig geklärt.

    Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 3, Artikel 7 Abs. 3 GG, Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Abs. 3 WRV

    Religionsunterricht

    Recht auf staatlichen Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft

    Artikel 7 Abs. 3 GG; § 7 Hamburgisches Schulgesetz

    Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen

    Recht auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (Strafvollzug, Krankenhäuser, Polizeikasernen, Militär etc.), um dort Seelsorge zu betreiben und Gottesdienste abzuhalten

    Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 141 WRV; ausgeführt in vielerlei einfachgesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 53, 54, 157 Strafvollzugsgesetz (des Bundes); § 13 Bundeswehrvollzugsordnung; §§ 54, 55, 106 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz; § 54 Abs. 1, §§ 55, 102 Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz; §§ 39, 40, 92 Hamburgisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz; § 15 Abs. 3, § 21 Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz; § 7 Hamburgisches Krankenhausgesetz

    Privilegierung des Schriftverkehrs zwischen Insassen des Maßregelvollzugs und Seelsorgern einer Religionsgemeinschaft (kein Anhalten von Schreiben an Seelsorger)

    § 16 Abs. 5 Satz 2 Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

    Rundfunk

    Recht der Rundfunkanstalten auf unentgeltliche Kurzberichterstattung gilt nicht für Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften.

    § 5 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag; § 7 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag

    Eidesleistung

    Recht der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, den Eid mit einer für die Religionsgemeinschaft spezifischen Beteuerungsformel zu leisten

    § 11 Abs. 2 BVerfGG; § 481 Abs. 3 ZPO; § 64 Abs. 3 StPO; § 45 Abs. 5 Deutsches Richtergesetz; § 13 Abs. 2 Bundesnotarordnung; § 12a Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung; § 19 Abs. 3 Patentanwaltsordnung; § 17 Abs. 3 Wirtschaftsprüferordnung; § 54 Abs. 5 Eichordnung; § 9 Abs. 1 Satz 3 Soldatengesetz

    Allgemeiner Zivilrechtsverkehr

    Ausnahme vom Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion bei Eingehung zivilrechtlicher Geschäfte durch Religionsgemeinschaften

    § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AGG

    Sozialrecht

    Zulassung der Frage nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft bei Vermittlung von Arbeitskräften an Religionsgemeinschaften

    § 42 Satz 2 Nr. 1 lit. b SGB III – Arbeitsförderung –

    Arbeitsrecht

    Ausnahme vom Verbot unterschiedlicher Behandlung von Beschäftigten wegen ihrer Religion durch Religionsgemeinschaften als Arbeitgeber

    § 9 AGG

    Ausnahme der Religionsgemeinschaften von Arbeitnehmermitbestimmungsrechten

    § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz; § 1 Abs. 4 Satz 2 Mitbestimmungsgesetz; § 1 Abs. 2 Satz 2 Drittelbeteiligungsgesetz

    Ausnahme des liturgischen Bereichs der Religionsgemeinschaften von Arbeitszeitvorschriften

    § 18 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz

    Zulassung von Kinderarbeit für nichtgewerbliche Aktionen und Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften

    § 2 Kinderarbeitsschutzverordnung

    Strafrecht

    Strafrechtliche Schutzvorschriften zugunsten von Religionsgemeinschaften in Form der Straftatbestände der Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, der Störung der Religionsausübung sowie der Gemeinschädlichen Sachbeschädigung

    § 166 Abs. 2, § 167, § 304 StGB

    Enteignungs-/Entschädi­gungs­recht

    Ausschluss der Rückübertragung nach Vermögensgesetz und Ausgleichsleistungsgesetz bei redlichem Erwerb durch eine Religionsgemeinschaft

    § 4 Abs. 2 Vermögensgesetz, § 5 Abs. 1 Ausgleichsleistungsgesetz

    Ausländerrecht

    Beteiligung von Religionsgemeinschaften am bundesweiten Integrationsprogramm nach dem Aufenthaltsgesetz

    § 45 Satz 4 Aufenthaltsgesetz

    Personenbeförderungsrecht

    Ausnahme von der Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes bei Beförderungen durch Religionsgemeinschaften zu und von Gottesdiensten

    § 1 Nr. 4 lit. c Freistellungs-Verordnung (Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes)

    Patientendatenschutz

    Ausnahme von den Datenschutzvorschriften des Hamburgischen Krankenhausgesetzes für Krankenhäuser von Religionsgemeinschaften, die gleichwertige Regelungen zum Patientendatenschutz getroffen haben

    § 7 Abs. 4 Hamburgisches Krankenhausgesetz

    Urheberrecht

    Recht der öffentlichen Wiedergabe erschienener Werke in Gottesdiensten oder Feiern von Religionsgemeinschaften

    § 52 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz

    Weinrecht

    Bestimmte Bezeichnungen (Abendmahlswein, Messwein, Koscherer Wein oder Koscherer Passahwein) dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften verwendet werden. Nur für christliche und jüdische Religionsgemeinschaften von Bedeutung, könnte aber Vorbild für (Forderungen in Bezug auf) andere Lebensmittelbereiche werden.

    § 31 Weinverordnung

    Tierschutz*)

    Ausnahmen vom Verbot betäubungslosen Schlachtens

    § 4a Abs. 2 Tierschutzgesetz

  • 3. Zusätzliche Rechte für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts:

    Rechtsetzungsbefugnis

    Recht, öffentlich-rechtliche Vorschriften zu schaffen. Zum Ausdruck kommt das etwa im Parochialrecht, d.h. eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft kann bestimmen, dass ihre Mitglieder je nach Wohnsitz einer bestimmten Gemeinde der Religionsgemeinschaft angehören, ohne dieser beigetreten zu sein. Ferner in der Fähigkeit, durch Widmung öffentliche Sachen zu schaffen, für die das (staatliche) öffentliche Sachenrecht gilt.

    Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Abs. 5 WRV (Rechtssetzungsbefugnis ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft)

    Beamtenrecht

    Recht, Beamte zu beschäftigen

    Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Abs. 5 WRV (Dienstherrenfähigkeit ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Status der Religionsgemeinschaft)

    Möglichkeit der Zuweisung von Staatsbeamten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

    § 20 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz

    Anrechnung von Dienstzeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten

    § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a HmbBeamtVG; § 66 Nr. 1 Soldatengesetz

    Berücksichtigung von Dienstzeiten bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften als besoldungsrechtlich relevante Erfahrungszeiten

    § 28 Abs. 1 Nr. 1 HmbBesG

    Gewährung von Sonderurlaub zur Teilnahme an Sitzungen und Tagungen von Gremien öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften

    § 7 Sonderurlaubsverordnung (des Bundes); Nr. 9 lit. e HmbSUrlR

    Steuererhebungsbefugnis

    Recht, von den Mitgliedern Steuern zu erheben

    Artikel 140 GG i.V. mit Artikel 137 Abs. 6 WRV, ausgeführt im Hamburgischen Kirchensteuergesetz und der Verordnung über die Erstreckung des Rechts zur Erhebung von Kirchensteuern auf Religionsgesellschaften

    Verpflichtung der Amtsträger öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften auf das Steuergeheimnis und Unterstrafestellung der Verletzung dieses Geheimnisses

    § 30 Abs. 3 Nr. 3 AO; § 355 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 3 StGB

    Mitteilungspflichten der Finanzbehörden gegenüber öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Hinblick auf Besteuerungsgrundlagen etc.

    § 31 Abs. 1 AO

    Abgabenbefreiungen oder
    -minderungen; sonstige steuerliche Vorteile

    Persönliche Gebührenfreiheit für Amtshandlungen nach dem Gebührengesetz

    § 11 Abs. 1 (hmb.) Gebührengesetz

    Befreiung von Sondernutzungsgebühren für Veranstaltungen und Stellschilderaufstellung im öffentlichen Raum

    § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 (hmb.) Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung öffentlicher Wege, Grün- und Erholungsanlagen

    Befreiung von Gebühren in Angelegenheiten der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit und der Justizverwaltungsbehörden

    § 11 Abs. 1 Nr. 1 (hmb.) Landesjustizkostengesetz

    Vermögensteuerbefreiung von Einrichtungen, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gehören und unmittelbar dem Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesen, der körperlichen Ertüchtigung, der Kranken-, Gesundheits-, Wohlfahrts- und Jugendpflege dienen

    § 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. b Vermögensteuergesetz

    Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz, der von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder einem ihrer Orden, religiösen Genossenschaften oder Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der Verwaltung benutzt wird, und von Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft gewidmet ist

    § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis 6, § 4 Nr. 1 Grundsteuergesetz

    Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiung für Zuwendungen an inländische öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

    § 13 Abs. 1 Nr. 16 lit. a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

    Minderung bestimmter Notargebühren bei Angelegenheiten, die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften nicht in ihren wirtschaftlichen Unternehmen betreffen

    § 144 Kostenordnung (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

    Verschiedene steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Verfolgung kirchlicher Zwecke im Sinne von § 54 AO

    (Beispielhaft): § 3 Nr. 26 EStG, § 4 Nr. 18 lit. a UStG, § 3 Nr. 6 GewStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

    Bau(planungs)recht

    Recht auf Einstellung der von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften geltend gemachten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge in die Bauleitplanung

    § 1 Abs. 6 Nr. 6 BauGB

    Ausschluss des gemeindlichen Vorkaufrechts gegenüber Erwerben öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften zum Zweck des Gottesdienstes und der Seelsorge

    § 26 Nr. 2 lit. b BauGB

    Keine Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land, die oder deren Erträge den Aufgaben öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften dienen

    § 90 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

    Grundstücksverkehr

    Grundsätzliche Ausnahme vom Genehmigungserfordernis nach Grundstücksverkehrsgesetz bei Grunderwerb durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft

    § 4 Grundstücksverkehrsgesetz

    Öffentliche Sicherheit und Verteidigung

    Ausnahme öffentlicher-rechtlicher Religionsgemeinschaften von der Heranziehung zu Leistungen nach dem Bundesleistungsgesetz

    § 4 Abs. 2 Nr. 4 Bundesleistungsgesetz

    Verbot der Enteignung von Grundstücken öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften in bestimmten Fällen der Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

    § 16 Nr. 1 lit c Landbeschaffungsgesetz

    Feiertagsrecht

    Recht der Angehörigen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, an einem Feiertag der Religionsgemeinschaft Gelegenheit zum Besuch eines Gottesdienstes zu erhalten (Beurlaubung von der Arbeit bzw. vom Schulunterricht)

    § 3 (hmb.) Feiertagsgesetz

    Bestattungswesen

    Recht der eigenen Friedhofsträgerschaft öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften

    § 31 (hmb.) Bestattungsgesetz

    Rundfunk

    Gewährung besonderer Sendezeiten

    § 15 Abs. 2 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk; § 13 Abs. 2 Medienstaatsvertrag HSH; § 11 ZDF-Staatsvertrag; § 17 Deutsche-Welle-Gesetz

    Denkmalschutz

    Beteiligung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften an Entscheidungen über Denkmäler, die gottesdienstlichen Zwecken dienen sowie Berücksichtigung ihrer Belange

    § 8 Abs. 2 und 3 (hmb.) Denkmalschutzgesetz

    Kulturgüterschutz

    Recht der Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, in ihrem Eigentum stehendes Kulturgut und Archivgut zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts bzw. national wertvoller Archive anzumelden

    § 19 Abs. 2 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

    Sozialrecht

    Versicherungsfreiheit der Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung

    § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung –; § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung – ; § 27 Abs. 1 Nr. 2 SGB III – Arbeitsförderung –

    Gesetzliche Unfallversicherung ehrenamtlicher Tätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

    § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung –

    Gesetzliche Anerkennung öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften als Träger der freien Jugendhilfe

    § 75 Abs. 3 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe –

    Gesetzliche Anerkennung öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften als Träger des freiwilligen sozialen Jahres

    § 10 Jugendfreiwilligendienstegesetz

    Gebot der Zusammenarbeit der Sozialhilfeträger mit öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

    § 5 Abs. 2 SGB XII – Sozialhilfe –

    Zulassung des Abschlusses von Rahmenverträgen der überörtlichen Träger der Sozialhilfe unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

    § 79 Abs. 1 Satz 2 SGB XII – Sozialhilfe –

    Zulassung des Abschlusses von Rahmenverträgen der Landesverbände der Pflegekassen unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

    § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB XI – Soziale Pflegeversicher-­ung –

    Ausnahme der Arbeitsplätze von Geistlichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften von den Anforderungen des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –

    § 73 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –

    Zulassung von Rahmenempfehlungen öffentlicih-rechtlicher Religionsgemeinschaften über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege

    § 132a Abs. 2 SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung –

    Ausnahme von den Regeln über die Beteiligung von Werkstatträten in Behindertenwerkstätten, sofern öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gleichwertige eigene Regelungen getroffen haben

    § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –, § 1 Abs. 2 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

    Arbeitsrecht

    Gleichstellung von Regelungen des Rechts öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften mit Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen in den Bereichen des Arbeitszeitrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts sowie des Altersteilzeitgesetzes und des Vorruhestandsgesetzes

    § 7 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz, § 21a Abs. 3 Jugendar­beitsschutzgesetz; § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsteilzeitgesetz; § 2 Abs. 1 Nr. 1 Vorruhestandsgesetz

    Zulassung von Mitarbeiter- und Auszubildendenvertretungen nach dem Recht öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften anstelle von Betriebs- und Personalräten bzw. Auszubildendenvertretungen nach staatlichem Recht im Bereich des Arbeitsschutzrechts, des Berufsbildungsrechts und des Telekommunikationsrechts

    § 1 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz; § 51 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz; § 99 Abs. 1 Satz 5 Telekommunikationsgesetz

    Eigenes Recht zur Bestimmung der für die Berufsbildung in bestimmten Bereichen zuständigen Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften

    § 75 Berufsbildungsgesetz

    Jugendschutz

    Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften bei der Besetzung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

    § 19 Abs. 2 Nr. 8 Jugendschutzgesetz

    Wehrrecht/Zivildienstrecht

    Zurückstellung vom Wehrdienst, vom Zivildienst bzw. von soldatischen Dienstleistungen nach Erklärung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf ein geistliches Amt vorbereite

    § 12 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz, § 12 Abs. 2 Zivildienstgesetz, § 67 Abs. 2 Soldatengesetz

    Vorschlagsrecht der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft für Unabkömmlichstellungen nach Wehrpflicht-, Zivildienst- und Soldatengesetz (Gleichsetzung der Religionsgemeinschaften mit den ansonsten vorschlagsberechtigten Verwaltungsbehörden)

    § 13 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz, § 16 Abs. 2 Zivildienstgesetz, § 68 Abs. 2 Soldatengesetz

    Befugnis zur Vertretung von Kriegsdienstverweigerern bei einer Anhörung nach Kriegsdienstverweigerungsgesetz

    § 8 Kriegsdienstverweigerungsgesetz

    Strafrecht/Ordnungs-widrigkeitenrecht

    Strafrechtlicher Schutz von Amtsbezeichnungen, Titeln, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften durch Unterstrafestellung ihrer unbefugten Führung bzw. Benutzung

    § 132a Abs. 3 StGB

    Strafrechtlicher Schutz von Schriftstücken und anderen im Gewahrsam öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften stehender beweglicher Sachen durch Unterstrafestellung ihrer Zerstörung, Unbrauchbarmachung pp. als Verwahrungsbruch

    § 133 Abs. 2 StGB

    Schutz von Berufstrachten und -abzeichen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften durch Bußgeldbewehrung ihres unbefugten Tragens

    § 126 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

    Datenübermittlungen

    Gleichbehandlung der Übermittlung personenbezogener Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften mit der Datenübermittlung an Behörden, sofern die Religionsgemeinschaften ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen haben

    § 15 HmbDSG; § 15 Abs. 4 BDSG

    Zulassung der Übermittlung von Meldedaten der Religionsgemeinschaftsangehörigen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, sofern die Religionsgemeinschaften ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen haben

    § 19 Melderechtsrahmengesetz, § 33 Hamburgisches Meldegesetz

    Recht öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften zum Erhalt von Personenstandsurkunden und Auskünften aus dem Personenstandsregister im Hinblick auf ihre Mitglieder, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist

    § 65 Abs. 2 Personenstandsgesetz

    Übermittlung von Beschuldigtendaten aus Strafverfahren an die öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft zur Durchführung dienstrechtlicher oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen oder dienstordnungsrechtlicher Maßnahmen mit versorgungsrechtlichen Folgen, wenn der Betroffene Angehöriger des öffentlichen Dienstes der Religionsgemeinschaft oder Versorgungsberechtigter ist

    § 14 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, Nr. 5 lit. a, Nr. 6 EGGVG

    Haushaltswesen

    Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften vom Prüfungsrecht der Rechnungshöfe nach Gewährung gesetzlich begründeter Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts

    § 55 Haushaltsgrundsätzegesetz

  • Zitat

    Wie sieht es mit buddhistischem Religionsunterricht aus: Kann nur eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ihn auch in öffentlichen Schulen anbieten oder geht das auch ohne diesen KdöR-Status?

    Generell hängt dies vom Grundgesetz ab und vom jeweiligen Landesrecht. Im "Bundesland" Berlin gibt es seit 2002 einen Buddhistischen Religionsunterricht.
    Buddhistischer Unterricht

    Ermöglicht wird dies u.a. durch Art. 141 GG
    Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.

    Art 141 GG - Einzelnorm

    und durch das Berliner Landesrecht

    Religions- und Weltanschauungsunterricht - Berlin.de


    Theoretisch könnte man diese Regelung auch auf das "Bundesland" Bremen anwenden und auf einige der "Neuen" Bundesländer, aber die Kommentarliteratur und Experten sind sich hier nicht einig. Ausserdem wird dies auch nicht von den jeweiligen Bundesländern angestrebt, da es in der BRD noch keine "anerkannte" Buddhistische Religionsgemeinschaft geschweige KdÖR gibt, obwohl einige buddhistische Gruppen sich selber schon so im Vereinsnamen bezeichnen, und weil dies natürlich mit zusätzlichen Kosten, Verwaltung, Bürokratie, usw. verbunden wäre und weil dann auch andere Religionsgemeinschaften sicherlich auch einen eigenen Religionsunterricht anbieten und durchführen möchten.

  • Die Deutsche Buddhistische Union e.V. – Buddhistische Religionsgemeinschaft hat im jahr 2011/12 einen Antrag auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechtes zuerst in Baden Würtemberg gestellt, der aber dort sofort abgelehnt wurde, da die DBU ihren Sitz in München, Bayern hat. Danach wurde der Antrag nochmals in Bayern gestellt. Der Sachstand nach 7 Jahren ist wohl immer noch der gleiche, d.h. bisher gab es keine Anerkennung.

    Zum Vergleich, die Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland ist die Einizige muslimische Körperschaft in Deutschland und erhielt eine Anerkennung nach nur einem Jahr, einfach weil sie die rechtlichen Bedingungen erfüllt haben und z.B. ihre Satzung entsprechend angepasst hatten.

    Der Islam erhält Körperschaftsstatus in Deutschland - Ahmadiyya Muslim Jamaat Deutschland

  • @verrückter-narr


    Das sind sehr ausführliche Antworten, vielen Dank!


    Es fällt mir schwer zu glauben, daß die DBU offensichtlich Schwierigkeiten damit hat, die mit einem Antrag auf den KdöR-Status verbundenen Formalitäten einzuhalten, so daß der Antrag seit sieben Jahren in der Schwebe ist. :o

  • Dies ist aber so. Offiziell werden folgende Hinderungsgründe genannt:

    Zitat

    Liebe Verantwortliche in den Mitgliedsgemeinschaften,

    im Herbst des vergangenen Jahres war der bisherige Vorstand, also Gunnar, Claus und ich, beim Kultusministerium in München zur Besprechung der KöR-Angelegenheit. Die Entscheider in unserer Angelegenheit hatten uns dazu eingeladen. Leider komme ich erst jetzt dazu, darüber zu berichten.

    Dabei wurden drei Themenkreise besprochen, nämlich die Stabilität der Finanzen, die so genannte allseitige Aufgabenerfüllung durch die DBU und die Altersstruktur der Mitglieder.

    Hinsichtlich der Finanzen müssen wir über das bereits vorgelegte Testat des Wirtschaftsprüfers hinaus noch neuere Abschlüsse vorlegen und diese erläutern.

    Bei der allseitigen Aufgabenerfüllung geht es darum, inwieweit die DBU Aufgaben arbeitsteilig zusammen mit den Mitgliedsgemeinschaften übernimmt und identitätsstiftend für die Mitgliedsgemeinschaften wirkt; hier sollen wir noch in kurzer Form näher vortragen.

    Hinsichtlich der Mitgliederstruktur haben Dr. Schütz und Frau Dr. Harenberg allerdings recht deutlich Bedenken angemeldet, weil wir aufgrund der Tatsache, dass wir hierüber nie Daten erhoben haben, bislang die Altersstruktur nur für die Einzelmitglieder und nur für 20 % von ihnen vorlegen können, und weil von diesen Mitgliedern ca. zwei Drittel um die 50 und älter sind. Wir haben zwar erklärt, dass das in den Mitgliedsgemeinschaften durchaus anders aussieht, hierüber jedoch kein Datenmaterial vorlegen können.

    Insgesamt ist zu sagen, dass die beiden unserem Antrag grundsätzlich gewogen scheinen, aber das Problem vor allem in der Altersstruktur sehen. Dies ist darin begründet, dass die Anerkennung als Körperschaft auf der Grundlage erfolgt, dass die Gewähr der Dauer der DBU gegeben sein muss, d.h., dass das personelle Bestehen der DBU auf absehbare Zeit gesichert ist.

    Dies wird bei einer Statistik, in der zwei Drittel der Mitglieder jenseits der 50 sind, problematisch gesehen. Da die DBU aber auch aus den Mitgliedsgemeinschaften besteht und deren Mitglieder insgesamt den überwiegenden Teil der hinter der DBU stehenden Personen ausmachen, möchten wir zu deren Altersstruktur, soweit möglich, verlässliche Angaben machen

    Aber selbst wenn die DBU diese offenen Punkte erfüllen würde, gäbe es nach meiner Einschätzung keine Anerkennung, da einige andere rechtliche Voraussetzungen von der DBU nicht erfüllt werden. So ist es z.B. den Mitgliedern der DBU freigestellt, ob sie das Buddhistische Bekenntnis annehmen und/oder ob sie noch Mitglied in einer anderen anerkannten Religionsgemeinschaft/Kirche sind oder nicht. Nach dem Deutschen recht ist dies aber, verständlicherweise, nicht zulässig.


    In Hamburg haben sich einige buddhistischen Gruppen und Vereine zusammengeschlossen, um eine Anerkennung zu erlangen, aber der dortige Senat hat das Begehren aus rechtlichen und politischen Gründen abgelehnt.

    Buddhistische Religionsgemeinschaft Hamburg

  • Zum Thema buddh. Religionsunterricht. Oder zum Thema Religionsunterricht überhaupt. Ich finde einen übergreifenden Weltanschauungs- und Religionsunterricht besser, in dem es auch mehr um Wissensvermittlung als um Bekenntnisvermittlung geht.
    Zumal man ja in Ostdeutschland eh eine Quote von 80-90% Atheisten hat. (Interessanterweise hat sich sogar die evangelische Synode in Thüringen 1989 gegen einen Religionsunterricht ausgesprochen, was den Staat aber auch nicht weiter interessiert hat). Und ich fänd es auch angenehmer und integrativer, wenn alle gemeinsam etwas über Weltanschauungen und Religionen lernen würden.
    Und so ganz praktisch: Was glaubt ihr, wieviel Buddhisten so in einer Klasse sind? Außer in Gegenden mit z.B. einen hohen Vietnamesen- oder Japaneranteil wird das kaum ins Gewicht fallen. Wir haben einen Anteil an Buddhisten in Deutschland von 0,33%. Bei einer Klasse von 30 Schülern kommt man da auf einen Wert weit unter 1. Aber die Eltern können ja mal sagen, wie groß der Anteil in der Klasse ihrer Kinder wäre.

  • Zitat

    In Hamburg haben sich einige buddhistischen Gruppen und Vereine zusammengeschlossen, um eine Anerkennung zu erlangen, aber der dortige Senat hat das Begehren aus rechtlichen und politischen Gründen abgelehnt.

    Was weiß man denn über die Ablehnungsgründe, vor allem über die politischen?

  • Daoist


    Man muß nicht zu einer Glaubensgemeinschaft gehören, um den von ihr gestalteten Religionsunterricht besuchen zu dürfen. Ich verbinde daher mit der Einführung buddhistischen Religionsunterrichtes die Hoffnung, daß ab und zu doch buddhistische Religionskurse zustandekommen, weil die Kids sie einfach aus Neugier belegen. Viele Jugendliche sind doch von der Kirche genervt und gleichzeitig an Philosophie oder Ethikunterricht nicht wirklich interessiert. Sollte sich meine Hoffnung erfüllen, wäre dies doch eine schöne Gelegenheit, die buddhistische Lehre zu verbreiten und vor allem die buddhistische Religion auch zunehmend in Deutschland zu verankern.

  • P.S.


    Der Buddhismus hat in Deutschland nach wie vor einen relativ guten Ruf. Auch deswegen könnten auch nichtbuddhistische Jugendliche buddhistischen Religionsunterricht aus Neugier belegen und so näher an die Gute Lehre herangeführt werden.

  • Ach so, es geht um Missionierung.
    Aber das mit dem guten Ruf des Buddhismus, das war einmal. So vor 10 Jahren meiner Beobachtung nach. Heutzutage verbindet man Buddhismus ja auch mit Myanmar, Islamophobie, sexuellem Fehlverhalten von einigen Lehrern, auch hat man einen kritischen Blick auf einen Wohlfühlbuddhismus und ein Zen für Manager. Auch ein Hinterfragen, ob Meditation wirklich so positiv ist. Ich beobachte gerade im DLF, aber auch bei Bekannten das das positive Bild des Buddhismus längst umgekippt ist.

  • Daoist


    Es geht nicht nur um Mission, sondern auch und vor allem um die Verankerung des Buddhismus in Deutschland. Wenn buddhistischer Religionsunterricht zum Alltag würde, so wäre der Buddhismus auch sozusagen "offiziell" in Deutschland angekommen.


    Eine andere Frage ist nun freilich, inwieweit man sich das in der aktuellen Konstellation wünschen sollte. Sollte dieses Forum hier für den Buddhismus in Deutschland repräsentativ sein, was ich befürchte, so würde in vielen buddhistischen Regionskursen lediglich ein Zerrbild der Guten Lehre unterrichtet und das könnte sogar mehr Schaden anrichten als Nutzen entfalten.


    Was Deine Beobachtungen zum Ruf des Buddhismus angeht, so bin ich nicht derselben Meinung. Trotz aller negativen Punkte, die Du zurecht erwähnst, bin ich nach wie vor der Meinung, daß diese Religion immer noch relativ angesehen ist.

  • Viel wichtiger finde ich erst einmal die Frage:Wer sollte denn Was und Wie lehren dürfen😉🙏

  • Viel wichtiger finde ich erst einmal die Frage:Wer sollte denn Was und Wie lehren dürfen

    Das ist wohl relativ einfach zu beantworten: Würde die DBU als KdöR anerkannt, dann würde sie auch die Lehrerlaubnis für die buddhistischen Religionslehrer herausgeben bzw. verwalten. Der Lehrplan würde von der DBU in Absprache mit den jeweiligen Schulbehörden erstellt.