Alles anzeigenS.35.65-68 Samiddhi I-IV - 3-6. Paṭhama-samiddhi-mārapañhā
Zitat"Māro, Māro, sagt man. Was ist nun, o Herr, Māro? Was ist unter dem Begriff Māro zu verstehen? Wesen, Wesen, sagt man. Leiden, leiden, sagt man. Welt, Welt sagt man. Was ist nun, o Herr, darunter zu verstehen?"
Wo es Auge, Ohr, Nase, Zunge, Körper, Geist gibt, wo es Formen, Töne, Düfte, Sähe, Gegenstände, Dinge gibt, wo es das sechsfache Bewußtsein gibt und die durch es bewußt werdenden Dinge, da ist Māro, Wesen, Leiden, Welt, und das ist unter diesen Begriffen zu verstehen.
Wo es jene Sechsheiten nicht gibt, da gibt es weder Māro, Wesen, Leiden und Welt noch diese Begriffe".
[...]
Ich weiß, dass man (vor allem im Mahayana) diese recht pessimistischen Aussagen gerne anders "interpretiert". Nachdem ich mich aber nun durch über 1000 Seiten Samyutta Nikaya gelesen habe, sehe ich, ehrlich gesagt, wenig Anlass für einen Interpretationsspielraum. Und es ist hier kaum möglich, etwas aus dem Zusammenhang zu reißen, da es kaum etwas anderes dort zu lesen gibt.
Pessimistisch finde ich die zitierte Aussage aus dem Samyutta Nikaya nicht. Der Buddha lehrte ja nicht einfach, alles ist Leid und daran kann man nichts ändern. Der Buddha hat ja auch aufgezeigt, dass das bedingte Leiden überwunden werden kann und das nicht nur im Rahmen der Vier Edlen Wahrheiten.
SN 45:8:
"Und was, ihr Mönche, ist Rechte Ansicht? Das Wissen vom Leiden, das Wissen vom Entstehen des Leidens, das Wissen vom Ende des Leidens und das Wissen vom Pfad, der zum Ende des Leidens führt: Dies wird Rechte Ansicht genannt."(1)
Der letzte Satz im Zitat sagt ja auch nicht aus, wenn die Leid verursachenden Sechsheiten überwunden sind, dann gibt es nichts mehr, sondern es gibt einen Bereich, in dem die Leidensursachen überwunden sind. Wenn der letzte Satz des Zitates bedeuten würde, wenn die Leiden samt ihren Ursachen überwunden sind, dann gibt es nichts mehr, dann würde es keinen Sinn machen den Pfad zu üben.
Gruß Helmut
1 zitiert nach Bhikkhu Bodhi, In den Worten des Buddha, Stammbach 2011, S.221